Nachweis des Vereinsvorstands


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nachweis des Vereinsvorstands (BGB § 69)

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

 

 

 

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