Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz (BGB § 1975)
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
|