Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz (BGB § 1975)

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

 

 

 

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