Nacherbe und Ersatzerbe
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nacherbe und Ersatzerbe (BGB § 2102)
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
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