Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten (BGB § 1451)
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
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