Mittellosigkeit des Mündels


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mittellosigkeit des Mündels (BGB § 1836d)

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.

 

 

 

Mittellosigkeit des Mündels, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Mittellosigkeit des Mündels, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Mittellosigkeit des Mündels, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB