Mittellosigkeit des Mündels
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Mittellosigkeit des Mündels (BGB § 1836d)
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
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