Miteigentum nach Bruchteilen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Miteigentum nach Bruchteilen (BGB § 1008)

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

 

 

 

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