Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung (BGB § 1631b)

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.

 

 

 

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