Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung (BGB § 57)

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

 

 

 

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