Mehrstufiger mittelbarer Besitz


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mehrstufiger mittelbarer Besitz (BGB § 871)

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

 

 

 

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