Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft (BGB § 1927)
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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