Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft (BGB § 1927)

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

 

 

 

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