Mehrdeutige Bezeichnung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Mehrdeutige Bezeichnung (BGB § 2073)
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen paßt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
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