Maßregelungsverbot


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Maßregelungsverbot (BGB § 612a)

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

 

 

 

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