Maßregelungsverbot
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Maßregelungsverbot (BGB § 612a)
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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