Mangel der Ernstlichkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Mangel der Ernstlichkeit (BGB § 118)

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

 

 

 

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