Mängelhaftung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Mängelhaftung (BGB § 600)
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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