Leistung an den Überbringer der Quittung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Leistung an den Überbringer der Quittung (BGB § 370)
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
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