Leistung an den Überbringer der Quittung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Leistung an den Überbringer der Quittung (BGB § 370)

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

 

 

 

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