Kündigung durch den Testamentsvollstrecker


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Kündigung durch den Testamentsvollstrecker (BGB § 2226)

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

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