Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft (BGB § 724)

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

 

 

 

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