Kosten der Versteigerung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Kosten der Versteigerung (BGB § 386)

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

 

 

 

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