Kosten der Versteigerung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Kosten der Versteigerung (BGB § 386)
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
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