Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes (BGB § 1466)
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
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