Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes (BGB § 1466)

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

 

 

 

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