Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung (BGB § 2132)

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

 

 

 

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