Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung (BGB § 2132)
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
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