Keine Berufung auf Ersitzung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Keine Berufung auf Ersitzung (BGB § 2026)
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
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