Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung (BGB § 394)

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

 

 

 

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