Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung (BGB § 393)

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

 

 

 

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