Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung (BGB § 393)
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
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