Irrtum über Person des Geschäftsherrn


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Irrtum über Person des Geschäftsherrn (BGB § 686)

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

 

 

 

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