Irrtum über Person des Geschäftsherrn
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Irrtum über Person des Geschäftsherrn (BGB § 686)
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
|