Inhalt der Vereinsregistereintragung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Inhalt der Vereinsregistereintragung (BGB § 64)

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

 

 

 

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