Inhabergrundschuld


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Inhabergrundschuld (BGB § 1195)

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

 

 

 

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