Inhabergrundschuld
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Inhabergrundschuld (BGB § 1195)
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
|