Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht (BGB § 205)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

 

 

 

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