Haftung für Nebenforderungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung für Nebenforderungen (BGB § 1118)

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

 

 

 

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