Haftung des deliktischen Besitzers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung des deliktischen Besitzers (BGB § 992)

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

 

 

 

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