Haftung des Gebäudebesitzers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung des Gebäudebesitzers (BGB § 837)

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

 

 

 

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