Haftung der Gesellschafter
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung der Gesellschafter (BGB § 708)
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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