Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung (BGB § 690)

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 

 

 

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