Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung (BGB § 690)
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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