Haftung bei Einzelansprüchen des Erben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung bei Einzelansprüchen des Erben (BGB § 2029)

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

 

 

 

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