Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben (BGB § 2029)
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
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