Gläubiger des Erben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gläubiger des Erben (BGB § 2214)

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

 

 

 

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