Gewinnzusagen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gewinnzusagen (BGB § 661a)

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

 

 

 

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