Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (BGB § 680)
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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