Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (BGB § 680)

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

 

 

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