Gesamtrechtsnachfolge


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gesamtrechtsnachfolge (BGB § 1922)

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

 

 

 

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