Gerichtlicher Vergleich


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gerichtlicher Vergleich (BGB § 127a)

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

 

 

 

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