Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung (BGB § 1054)

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

 

 

 

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