Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern (BGB § 1693)
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
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