Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern (BGB § 1693)

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

 

 

 

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