Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten (BGB § 2212)
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
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