Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben (BGB § 1958)
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
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