Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel (BGB § 1824)

Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

 

 

 

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