Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung (BGB § 1908)
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
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