Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung (BGB § 1908)

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.

 

 

 

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