Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels (BGB § 1823)

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

 

 

 

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