Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung (BGB § 427)
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
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