Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen (BGB § 921)

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

 

 

 

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