Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis (BGB § 743)

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

 

 

 

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