Freizeit zur Stellungssuche
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Freizeit zur Stellungssuche (BGB § 629)
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
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