Freizeit zur Stellungssuche


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Freizeit zur Stellungssuche (BGB § 629)

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

 

 

 

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