Freihändiger Verkauf


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Freihändiger Verkauf (BGB § 385)

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

 

 

 

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